15 Abs. 1 Kartellgesetz, RPW 1998, S. 621). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt vom Zivilgericht, dass es den Parteien vorgängig die Möglichkeit gibt, sich zu dem der WEKO zu übermittelnden Sachverhalt und den an die WEKO gerichteten Fragen zu äussern (JACOBS/GIGER, a.a.O., Art. 15 N. 20). Nach Eintreffen des Gutachtens müssen die Parteien ebenfalls zum Gutachten der WEKO Stellung nehmen können, bevor das Zivilgericht entscheidet (JACOBS/GIGER, a.a.O., Art. 15 N. 26). Das Zivilgericht ist an das Gutachten nicht gebunden, sondern hat es pflichtgemäss zu würdigen (JACOBS/GIGER, a.a.O., Art. 15 N. 27 f.).