Da die WEKO keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vornimmt, kann das Gutachten erst eingeholt werden, nachdem im zivilrechtlichen Verfahren der relevante Sachverhalt ermittelt worden ist (JA- COBS/GIGER, a.a.O., Art. 15 N. 18). Zusammen mit dem Sachverhalt legt das Gericht Fragen vor, die mit dem Gutachten beantwortet werden sollen (Grundsätze zu Gutachten nach Art. 15 Abs. 1 Kartellgesetz, RPW 1998, S. 621).