KG in Frage steht, ein gewisses Ermessen zu. Wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass in Bezug auf die kartellrechtliche Zulässigkeit keine Unsicherheit bestehe, kann auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden (JACOBS/GIGER, a.a.O., Art. 15 N. 16). Die Vorschrift von Art. 15 Abs. 1 KG ist von Amtes wegen anzuwenden. Ein Antrag der Parteien ist weder nötig noch hinreichend (JACOBS/GIGER, a.a.O., Art. 15 N. 17). Da die WEKO keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vornimmt, kann das Gutachten erst eingeholt werden, nachdem im zivilrechtlichen Verfahren der relevante Sachverhalt ermittelt worden ist (JA- COBS/GIGER, a.a.