2.3 Wenn es um die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung geht, statuiert Art. 15 Abs. 1 KG für die Gerichte die Pflicht, ein Gutachten einzuholen (RETO JACOBS/GION GIGER, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Art. 15 N. 5). Dies gilt zumindest dann, wenn die Beantwortung der Fragen für den Prozessausgang von Bedeutung ist (JACOBS/GIGER, a.a.O., Art. 15 N. 15). Dem Zivilgericht kommt bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 KG in Frage steht, ein gewisses Ermessen zu.