2.2 Gemäss Art. 15 KG wird in einem zivilrechtlichen Verfahren, in welchem die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in Frage steht, die Sache der WEKO zur Begutachtung vorgelegt. Dieser gesetzlichen Aufforderung kam die Vorinstanz nicht nach. Der Berufungsbeklagte reichte aber vor oberer Instanz als Beilage 2 ein Gutachten der WEKO vom 22. April 2013 (unterzeichnet vom Präsidenten und vom Direktor) aus einem vor erster Instanz hängigen Parallelverfahren ein. Es geht im Parallelverfahren um die Zulässigkeit der Mengensteuerung durch den Beklagten im Zeitraum Oktober 2010 bis Januar 2011.