Klageantwort, pag. 129). Diese „Gutschrift“ führte dazu, dass die Klägerin 2 die entsprechende Menge Emmentaler AOC nachproduzieren konnte und auch nachproduziert hat (KAB 17-18; Parteibefragung C., pag. 287 Rz. 20). Gemäss Darstellung der Klägerin 1 war die Kompensation von Qualitätsmängeln mittels „Gutgewichten“ bei ihr während Jahrzehnten Usanz (Parteibefragung D., pag. 285 Rz. 16 f.). Die Klägerin 1 bezeichnet dieses Vorgehen als “branchenüblich“ (Klage, pag. 29; Parteibefragung D., pag. 281 Rz. 12 ff.) (…).“ (E. 21)