„Um die Verluste der Käsehändler zu kompensieren schrieb die Klägerin 1 die abgeschnittenen Mengen, welche die Kriterien für Ware der Klasse 1 nicht erfüllten und der Schmelzkäseproduktion zugeführt wurden, der Klägerin 2 in Form von sog. „Gutgewicht“ für den Folgemonat gut. Von der gesamten Käseproduktion der Klägerin 2 in der hier interessierenden Periode Mai 2007 bis Oktober 2010 [Hervorhebung hinzugefügt] von total 1‘584‘926 kg schrieb die Klägerin 1 ihr insgesamt 166‘500 kg (bzw. gemäss dem Beklagten 165‘494 kg) wieder gut (Klage, pag. 27, 31; Klageantwort, pag.