III. Sachverhalt, Erwägungen der Vorinstanz und oberinstanzliche Parteivorbringen 1. Sachverhalt 1.1 Der nachfolgend dargestellte rechtserhebliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus den eingereichten Rechtsschriften und Unterlagen sowie den vor der Vorinstanz durchgeführten Parteibefragungen. Soweit die Berufungsklägerinnen geltend machen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig wiedergegeben habe, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die einzelnen Rügen einzugehen.