Regeste:  Art. 15 Abs. 1 KG; Art. 3 Abs. 1 KG; Art. 5 KG; Art. 8 Abs. 1 LwG; Art. 2 Abs. 2 StGB; Art. 163 Abs. 3 OR  Pflicht der Gerichte, ein Gutachten bei der WEKO einzuholen, wenn in einem zivilrechtlichen Verfahren die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in Frage steht. Liegt bereits ein Gutachten der WEKO aus einem anderen Verfahren vor, muss kein weiteres Gutachten eingeholt werden.  Keine Verletzung des Kartellgesetzes durch die Mengensteuerung der Sortenorganisation „A.________“. Anwendbarkeit des Kartellgesetzes auf eine Mengensteuerung im Käsemarkt bzw. Relativierung des Kartellgesetzes durch das Landwirtschaftsgesetz.