315 N 10) bei unzulässigen Berufungen: Demnach sind die Wirkungen der Rechtskraft und damit auch der Vollstreckbarkeit zurückzubeziehen, wenn auf eine unzulässige Berufung nicht eingetreten wird, und zwar entweder auf den Tag nach Ablauf der Berufungsfrist (so etwa bei versäumter Frist), oder auf den Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides (so etwa bei einem unzulässigen Anfechtungsobjekt oder bei nicht gegebenem Streitwert). (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.