3. Nur in nicht berufungsfähigen Verfahren (d.h. bei nicht der Berufung unterliegendem Anfechtungsobjekt) wird der Eintritt der formellen Rechtskraft bereits auf den ersten Tag nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zurückbezogen, da dieser von Gesetzes wegen sofort mit der Eröffnung formell rechtskräftig wird (BernerKomm- STERCHI, Art. 315 N 8, mit Verweis auf LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Art. 334 ZPO BE N 1c). Nichts anderes gilt gemäss REETZ/HILBER (Kommentar zur