In diesem Fall tritt aber die formelle Rechtskraft rückwirkend mit dem Ablauf der Berufungsfrist ein (ebenda). Betreffend den Scheidungspunkt ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend beide Parteien (auch diesbezüglich) eine Entscheidbegründung verlangt haben, mit der Folge, dass die Scheidung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden konnte. Diese Frist lief am 1. Februar 2013 ab.