2. Grundsätzlich zeitigt auch eine ungültige Berufung so lange aufschiebende Wirkung, bis die Ungültigkeit durch die Rechtmittelinstanz durch Nichteintretensentscheid festgestellt worden ist (BernerKomm-STERCHI, Art. 315 N 8, mit Verweis auf GULDENER). Dies ist namentlich der Fall bei fehlendem Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers (mangels Beschwer). In diesem Fall tritt aber die formelle Rechtskraft rückwirkend mit dem Ablauf der Berufungsfrist ein (ebenda).