145 ZPO (BernerKomm-STERCHI Art. 315 N 4). Bei beschränkter Berufung tritt die formelle Rechtskraft der von der Berufung nicht erfassten Teile des erstinstanzlichen Entscheids frühestens ein mit Ablauf der Anschlussfrist für diejenigen Parteien, gegen die sich die Berufung richtet (BernerKomm-STERCHI Art. 315 N 5). Bei Rückzug eines suspensiven Rechtsmittels tritt die formelle Rechtskraft mit dem Eingang der Rückzugserklärung beim Gericht ein (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 7.46; siehe dazu auch das Kreisschreiben Nr. 5 der Zivilabteilung des Obergerichts vom 1. Januar 2011, www.justice.be.ch