In berufungsfähigen Verfahren tritt die formelle Rechtskraft somit ein bei Verzicht auf das Rechtsmittel, nach unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist, bei vollständigem Rückzug sowie bei Dahinfallen des Rechtsmittels (BernerKomm, ebenda). Bei unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist tritt die formelle Rechtskraft ein, sobald die Berufungsfrist für sämtliche zum Rechtsmittel legitimierten Parteien abgelaufen ist, mithin am 31. Tag nach der späteren Zustellung, zuzüglich der Dauer eines allfälligen Fristenstillstands gem. Art. 145 ZPO (BernerKomm-STERCHI Art.