1. Die formelle Rechtskraft1 eines Entscheids tritt ein, wenn er mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (BernerKomm ZPO-STERCHI, Art. 315 N 2, zitiert KUMMER). In berufungsfähigen Verfahren tritt die formelle Rechtskraft somit ein bei Verzicht auf das Rechtsmittel, nach unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist, bei vollständigem Rückzug sowie bei Dahinfallen des Rechtsmittels (BernerKomm, ebenda).