Entsprechend sollte eine mangelhafte Rechtsmittelerklärung die Auflösung der Ehe zu Lasten des anderen Ehegatten nicht verzögern können; auf jeden Fall muss die Rechtsmittelinstanz rasch Klarheit schaffen, insbesondere wenn der Streit über die Scheidungsfolgen noch längere Zeit anzudauern droht (BÄHLER, DIKE Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 289 N 15). 6. Über die Rechtskraft des Scheidungsurteils muss die Rechtsmittelinstanz in solchen Fällen deshalb möglichst rasch förmlich entscheiden, sei es inzidenter auf Eintreten, sei es als Teilentscheid auf Nichteintreten. (…) (…) IV.