(BernerKomm ZPO-STERCHI, Art. 318 N 1). Ein solches Vorgehen ist allerdings nicht möglich, wo das erstinstanzliche Urteil wie hier vollumfänglich angefochten ist und die Frage des Eintretens auf das Rechtsmittel strittig ist, so dass auch die Frage der Rechtskraft der Scheidung in der Schwebe bleibt. Dies ist umso unbefriedigender, als es sich beim Scheidungsurteil um ein Gestaltungsurteil handelt, welches die Rechtsstellung der Parteien wesentlich beeinflusst und auch das Privatleben stark berührt.