Üblicherweise ist der Umfang der formellen Rechtskraft eines Entscheides ohne weiteres am Umfang der Anfechtung erkennbar, so dass bezüglich der unangefochtenen Entscheidpunkte – insbesondere dem Scheidungspunkt selber - eine Rechtskraftsbescheinigung ausgestellt werden kann und auch den gegebenenfalls nötigen Registereinträgen nichts mehr im Wege steht. Inwieweit der erstinstanzliche Entscheid infolge Beschränkung des Rechtsmittels in formelle Rechtskraft erwachsen ist, ist der Klarheit halber auch im Dispositiv festzuhalten (BernerKomm ZPO-STERCHI, Art.