5. Im Rechtsmittelverfahren sind häufig nicht alle erstinstanzlich beurteilten Fragen angefochten, so dass das erstinstanzliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwächst (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Üblicherweise ist der Umfang der formellen Rechtskraft eines Entscheides ohne weiteres am Umfang der Anfechtung erkennbar, so dass bezüglich der unangefochtenen Entscheidpunkte – insbesondere dem Scheidungspunkt selber - eine Rechtskraftsbescheinigung ausgestellt werden kann und auch den gegebenenfalls nötigen Registereinträgen nichts mehr im Wege steht.