4. Die Möglichkeit einer Verfahrensbeschränkung vor Rechtsmittelinstanz ist in der Zivilprozessordnung nicht explizit vorgesehen. Dem oberen Gericht kommt allerdings ein grosser Gestaltungsspielraum zu (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, Bundesblatt 2006, S. 7374 f.), so dass auch der Erlass eines – je nach Ausgang – Zwischen- oder Teilentscheides nicht ausgeschlossen ist. Deren Zulässigkeit ergibt sich zudem daraus, dass das Bundesgerichtsgesetz sie – nach wie vor - erwähnt und als unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmittelfähig erklärt (Art. 91 ff.