 Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft: In berufungsfähigen Verfahren tritt die formelle Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids ein bei Verzicht auf das Rechtsmittel, nach unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist, bei vollständigem Rückzug sowie bei Dahinfallen des Rechtsmittels. Nur in nicht berufungsfähigen Verfahren wird der Eintritt der formellen Rechtskraft bereits auf den ersten Tag nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zurückbezogen. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. (…)