Regeste:  Art. 125 ZPO; Art. 315 Abs. 1 ZPO  Verfahrensbeschränkung im Rechtsmittelverfahren: Die Möglichkeit einer Verfahrensbeschränkung vor Rechtsmittelinstanz ist in der Zivilprozessordnung nicht explizit vorgesehen. Eine solche ist nach Auffassung der Kammer zulässig, wenn sie einem sinnvollen prozessualen Zweck dient.  Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft: In berufungsfähigen Verfahren tritt die formelle Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids ein bei Verzicht auf das Rechtsmittel, nach unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist, bei vollständigem Rückzug sowie bei Dahinfallen des Rechtsmittels.