ZK 13 55, publiziert Januar 2014 Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2013 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Bähler und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte A Klägerin/Berufungsklägerin/Berufungsbeklagte gegen B Beklagter/Berufungsbeklagter/Berufungskläger Gegenstand Ehescheidung (Klage) Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Februar 2012, berichtigt am 11. Dezember 2012 Regeste:  Art. 125 ZPO; Art. 315 Abs. 1 ZPO  Verfahrensbeschränkung im Rechtsmittelverfahren: Die Möglichkeit einer Verfahrensbeschränkung vor Rechtsmittelinstanz ist in der Zivil- prozessordnung nicht explizit vorgesehen. Eine solche ist nach Auffassung der Kammer zulässig, wenn sie einem sinnvollen prozessualen Zweck dient.  Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft: In berufungsfähigen Verfahren tritt die formelle Rechtskraft des erstinstanzlichen Ent- scheids ein bei Verzicht auf das Rechtsmittel, nach unbenutztem Ablauf der Berufungs- frist, bei vollständigem Rückzug sowie bei Dahinfallen des Rechtsmittels. Nur in nicht be- rufungsfähigen Verfahren wird der Eintritt der formellen Rechtskraft bereits auf den ersten Tag nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zurückbezogen. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. (…) 4. Die Möglichkeit einer Verfahrensbeschränkung vor Rechtsmittelinstanz ist in der Zivilprozessordnung nicht explizit vorgesehen. Dem oberen Gericht kommt allerdings ein grosser Gestaltungsspielraum zu (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, Bundesblatt 2006, S. 7374 f.), so dass auch der Erlass eines – je nach Ausgang – Zwischen- oder Teilentscheides nicht ausgeschlossen ist. Deren Zulässigkeit ergibt sich zudem daraus, dass das Bundesgerichtsgesetz sie – nach wie vor - erwähnt und als unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmittelfähig erklärt (Art. 91 ff. BGG). Die Voraussetzungen für die separate Behandlung einzelner Fragen im Rechtsmittelverfahren sind nicht geregelt. Sicherlich muss eine Verfahrensbeschränkung und der Erlass eines selbständigen Zwischen- oder Teilentscheids einem sinnvollen prozessualen Zweck dienen, nachdem auch deren Anfechtbarkeit dem Gedanken der Prozessökonomie folgt (BSK BGG-UHLMANN, Art. 91 N 2, mit Verweis auf BGE 129 III 25, 27 E. 1.1. und BGE 123 III 140, 141, E. 2a), und auch die allgemeinen Bestimmungen der ZPO die Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren zur Vereinfachung des Prozesses vorsehen (Art. 125 ZPO). 5. Im Rechtsmittelverfahren sind häufig nicht alle erstinstanzlich beurteilten Fragen angefochten, so dass das erstinstanzliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwächst (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Üblicherweise ist der Umfang der formellen Rechtskraft eines Entscheides ohne weiteres am Umfang der Anfechtung erkennbar, so dass bezüglich der unangefochtenen Entscheidpunkte – insbesondere dem Scheidungspunkt selber - eine Rechtskraftsbescheinigung ausgestellt werden kann und auch den gegebenenfalls nötigen Registereinträgen nichts mehr im Wege steht. Inwieweit der erstinstanzliche Entscheid infolge Beschränkung des Rechtsmittels in formelle Rechtskraft erwachsen ist, ist der Klarheit halber auch im Dispositiv festzuhalten (BernerKomm ZPO-STERCHI, Art. 318 N 1). Ein solches Vorgehen ist allerdings nicht möglich, wo das erstinstanzliche Urteil wie hier vollumfänglich angefochten ist und die Frage des Eintretens auf das Rechtsmittel strittig ist, so dass auch die Frage der Rechtskraft der Scheidung in der Schwebe bleibt. Dies ist umso unbefriedigender, als es sich beim Scheidungsurteil um ein Gestaltungsurteil handelt, welches die Rechtsstellung der Parteien wesentlich beeinflusst und auch das Privatleben stark berührt. Am Status als „verheiratet“ oder „geschieden“ entscheidet sich, ob eine neuerliche Verheiratung möglich ist, und vom Status hängen diverse rechtliche Pflichten und Folgen etwa im Miet- und Erbrecht und in Versicherungsverhältnissen ab. Eine nachträgliche Anpassung des Status vermag allenfalls erlittene Nachteile nicht immer zu beheben. Auch diverse Nebenfolgen der Scheidung (insbesondere der Vorsorgeausgleich) orientieren sich am Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Das Interesse an der Klärung der Frage nach der Rechtskraft der Scheidung ist somit gross. Entsprechend sollte eine mangelhafte Rechtsmittelerklärung die Auflösung der Ehe zu Lasten des anderen Ehegatten nicht verzögern können; auf jeden Fall muss die Rechtsmittelinstanz rasch Klarheit schaffen, insbesondere wenn der Streit über die Scheidungsfolgen noch längere Zeit anzudauern droht (BÄHLER, DIKE Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 289 N 15). 6. Über die Rechtskraft des Scheidungsurteils muss die Rechtsmittelinstanz in solchen Fällen deshalb möglichst rasch förmlich entscheiden, sei es inzidenter auf Eintreten, sei es als Teilentscheid auf Nichteintreten. (…) (…) IV. 1. Die formelle Rechtskraft1 eines Entscheids tritt ein, wenn er mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (BernerKomm ZPO-STERCHI, Art. 315 N 2, zitiert KUMMER). In berufungsfähigen Verfahren tritt die formelle Rechtskraft somit ein bei Verzicht auf das Rechtsmittel, nach unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist, bei vollständigem Rückzug sowie bei Dahinfallen des Rechtsmittels (BernerKomm, ebenda). Bei unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist tritt die formelle Rechtskraft ein, sobald die Berufungsfrist für sämtliche zum Rechtsmittel legitimierten Parteien abgelaufen ist, mithin am 31. Tag nach der späteren Zustellung, zuzüglich der Dauer eines allfälligen Fristenstillstands gem. Art. 145 ZPO (BernerKomm-STERCHI Art. 315 N 4). Bei beschränkter Berufung tritt die formelle Rechtskraft der von der Berufung nicht erfassten Teile des erstinstanzlichen Entscheids frühestens ein mit Ablauf der Anschlussfrist für diejenigen Parteien, gegen die sich die Berufung richtet (BernerKomm-STERCHI Art. 315 N 5). Bei Rückzug eines suspensiven Rechtsmittels tritt die formelle Rechtskraft mit dem Eingang der Rückzugserklärung beim Gericht ein (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 7.46; siehe dazu auch das Kreisschreiben Nr. 5 der Zivilabteilung des Obergerichts vom 1. Januar 2011, www.justice.be.ch >Zivilverfahren>Kreisschreiben). 2. Grundsätzlich zeitigt auch eine ungültige Berufung so lange aufschiebende Wirkung, bis die Ungültigkeit durch die Rechtmittelinstanz durch Nichteintretensentscheid festgestellt worden ist (BernerKomm-STERCHI, Art. 315 N 8, mit Verweis auf GULDENER). Dies ist namentlich der Fall bei fehlendem Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers (mangels Beschwer). In diesem Fall tritt aber die formelle Rechtskraft rückwirkend mit dem Ablauf der Berufungsfrist ein (ebenda). Betreffend den Scheidungspunkt ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend beide Parteien (auch diesbezüglich) eine Entscheidbegründung verlangt haben, mit der Folge, dass die Scheidung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden konnte. Diese Frist lief am 1. Februar 2013 ab. 3. Nur in nicht berufungsfähigen Verfahren (d.h. bei nicht der Berufung unterliegendem Anfechtungsobjekt) wird der Eintritt der formellen Rechtskraft bereits auf den ersten Tag nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zurückbezogen, da dieser von Gesetzes wegen sofort mit der Eröffnung formell rechtskräftig wird (BernerKomm- STERCHI, Art. 315 N 8, mit Verweis auf LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Art. 334 ZPO BE N 1c). Nichts anderes gilt gemäss REETZ/HILBER (Kommentar zur 1 Beständigkeit des Entscheides bezogen auf das Verfahren, in dem über die fragliche Klage entschieden wird (ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich-Basel-Genf 2010, S. 239). Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich-Basel-Genf 2013, Art. 315 N 10) bei unzulässigen Berufungen: Demnach sind die Wirkungen der Rechtskraft und damit auch der Vollstreckbarkeit zurückzubeziehen, wenn auf eine unzulässige Berufung nicht eingetreten wird, und zwar entweder auf den Tag nach Ablauf der Berufungsfrist (so etwa bei versäumter Frist), oder auf den Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheides (so etwa bei einem unzulässigen Anfechtungsobjekt oder bei nicht gegebenem Streitwert). (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.