3 Kosten – analog zu einem technischen Hilfsmittel im Gerichtssaal – zu den Infrastrukturkosten und nicht zu den Prozesskosten zu zählen. 7. Indem die Vorinstanz das BehiG nicht angewandt und sich auf den im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Art. 95 Abs. 2 Bst. d ZPO gestützt hat, hat sie das Recht unrichtig angewendet. Gestützt auf Art. 3 Bst. e und Art. 2 Abs. 4 BehiG dürfen dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für die Einsetzung eines Gebärdensprachdolmetschers keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden. (…)