Hingegen wird dieser erschwert, muss er doch im Vergleich zu einer Person ohne Behinderung eine finanzielle Einbusse hinnehmen. 5. Die Vorinstanz macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die ZPO das jüngere Gesetz als das BehiG sei, weshalb dort ein entsprechender Vorbehalt hätte Eingang finden müssen, wäre eine Ausnahmeregelung zu Art. 95 Abs. 2 Bst. d ZPO gewollt gewesen. Dieses Argument vermag jedoch nur zu überzeugen, wenn überhaupt von einer Normenkollision auszugehen ist. Es ist deshalb zunächst durch Auslegung von Art. 95 Abs. 2 Bst.