Regeste:  Art. 95 Abs. 2 Bst. d ZPO; Art. 98 ZPO; Art. 2 Abs. 4 BehiG; Art. 3 Bst. e BehiG; Art. 8 Abs. 4 BV  Die Gebärdensprache ist eine Kommunikationstechnik und stellt für Hörbehinderte ein Hilfsmittel zur Überwindung ihrer Behinderung dar, weshalb sie nicht mit einer (Fremd)Sprache gleichgesetzt werden kann. Weil die Einsetzung eines Gebärdensprachdolmetschers im Prozess bezweckt, dem Hörbehinderten das für ihn nicht Hörbare „hörbar“ zu machen, sind die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten – analog zu einem technischen Hilfsmittel im Gerichtssaal – zu den Infrastrukturkosten und nicht zu den Prozesskosten zu zählen. Redaktionelle