Die Leistungsverweigerung gegenüber anspruchsberechtigten Dritten ist daher nach Ansicht der Kammer ebenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt des Schadenereignisses bzw. der täuschenden Handlung möglich. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob auf den Zeitpunkt des Schadenereignisses oder die täuschende Handlung abzustellen ist, ist doch davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin bereits vor dem Zeitpunkt der ersten Taggeldzahlung über seinen gesundheitlichen Zustand täuschte.