tragsauflösung in Erfüllung des Vertrags erbracht worden seien, weshalb es angebracht erscheine, die Rückabwicklung der entsprechenden Leistungen ebenfalls vertraglichen Grundsätzen zu unterstellen (vgl. SARBACH, a.a.O., S. 184). 2.5 Vorliegend hat nicht der Versicherungsnehmer die täuschende Handlung begangen, sondern der Berufungsbeklagte als Anspruchsberechtigter nach Art. 40 VVG. Die Frage der Rückwirkung der Leistungsverweigerung im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem anspruchsberechtigten Dritten wird soweit ersichtlich in der Lehre nicht explizit diskutiert.