2.4 Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem täuschenden Versicherungsnehmer wirkt die Ungültigkeit des aufgelösten Vertragsverhältnisses bis zum Zeitpunkt zurück, in welchem die durch die Täuschungshandlung bewirkte Versicherungsleistung ausgerichtet wurde. Die herrschende Lehre geht dabei von einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Schadenereignisses aus, während eine Minderheitsmeinung für die Rückwirkung lediglich auf den Zeitpunkt der betrügerischen Anspruchsbegründung abstellt (vgl. SARBACH, Vertragsrechtliche Folgen der betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs gemäss Art.