Die Angaben des Berufungsbeklagten waren für den Bestand und Umfang der Leistungspflicht der Berufungsklägerin bedeutsam. Demnach sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt. 2.3 Unter Berücksichtigung der Karenzfrist von 30 Tagen (vgl. kollektive Krankentaggeldversicherung, KB 22, S. 2) wäre die Berufungsklägerin nach dem Gesagten von Anfang berechtigt gewesen, ihre Leistung zu verweigern. Zu prüfen bleibt, ob die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 40 VVG auch die bereits von ihr erbrachten Taggeldzahlungen zurückfordern kann.