152 ZPO). Das Gericht würdigt die Beweise nach freiem Ermessen (Art. 157 ZPO). 1.3. (…) 1.4. Als Regelbeweismass gilt der Vollbeweis, wobei das Beweismass in Fällen von Beweisnot, d.h. wenn ein Vollbeweis der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist, reduziert werden kann. Der Beweisbelastete muss in diesem Fall nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit beweisen.