Bei der Ablehnung von Beweismitteln als untaugliche oder als von vornherein nicht geeignete im Einzelfall ist grösste Zurückhaltung angebracht, lässt sich doch der Beweiswert ohne Erhebung des Beweismittels gar nicht zuverlässig abschätzen („würdigen“). Eine Verweigerung der Beweisabnahme erscheint grundsätzlich einzig dann als zulässig, wenn das Beweismittel objektiv untauglich, das heisst seiner Natur nach überhaupt nicht geeignet ist, den angestrebten Beweis zu erbringen (vgl. BRÖNNIMANN, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 19 zu Art. 152 ZPO).