Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdeführerin für einen Teilbetrag die definitive Rechtsöffnung und erwog, die restliche Forderung beschlage Unterhaltsschulden für die Zeit vor August 2007, welche verjährt seien. Als verjährungsunterbrechende Handlung wurde eine Betreibung im Juli 2012 akzeptiert, nicht hingegen die vom Beschwerdegegner geleisteten Abschlagszahlungen. Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verjährung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor August 2007 und macht geltend, durch die Abschlagszahlungen habe der Beschwerdegegner konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgehe, noch Unterhaltsbeiträge zu schulden.