1 Redaktionelle Vorbemerkungen: Mit Scheidungsurteil wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Anfangs 2009 bezahlte er CHF 100.00. Von Februar 2010 bis April 2012 leistete er zudem regelmässige Abzahlungen. Die Unterhaltsausstände von Mai 2004 bis Juli 2008 wurden von der Beschwerdeführerin im Juli 2012 in Betreibung gesetzt. Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdeführerin für einen Teilbetrag die definitive Rechtsöffnung und erwog, die restliche Forderung beschlage Unterhaltsschulden für die Zeit vor August 2007, welche verjährt seien.