Regeste:  Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 128 Ziff. 1 OR; Art. 135 Ziff. 1 OR  Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjähren periodische Leistungen - jede für sich - nach Ablauf von jeweils fünf Jahren. Der Umstand, dass schlussendlich ein Gesamtbetrag aus Unterhaltspflicht offen bleibt, ändert nichts daran, dass nicht dieser Gesamtbetrag zu einem einheitlichen Zeitpunkt verjährt, sondern die einzelnen Unterhaltsbetreffnisse je nacheinander. Eine Teilzahlung kann demnach bei Unterhaltsforderungen nicht in Bezug auf die gesamte ausstehende Schuld verjährungsunterbrechend wirken, sondern nur in Bezug auf eine Monatsschuld.