Nach dem Konkurserkenntnis kann der Schuldner nur noch nach Art. 332 SchKG vorgehen und einen Nachlassvertrag im Konkurs vorschlagen (BSK-GIROUD, N. 5 zu Art. 173a SchKG). So kann – falls Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen – auch nur der erstinstanzliche Richter den Konkursentscheid nach Art. 173a Abs. 2 SchKG aussetzen (BSK-GIROUD, Art. 173a SchKG N 5a). Die Vorinstanz hat durch die Konkurseröffnung keine Rechtsverletzung begangen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 2