Die Beschwerdeführerin hätte die Konkurseröffnung allenfalls verhindern bzw. herausschieben können, indem sie nach Eröffnung des abweisenden Nachlassentscheids beantragt hätte, es sei bis zum Beschwerdeentscheid vorsorglich die Nachlassstundung zu gewähren. Ein solcher Antrag geht jedoch aus der Beschwerdeschrift nicht hervor (vgl. BB 2).