Der Entscheid des Regionalgerichts vom 10. Juli 2013 wurde mit dessen Eröffnung sofort rechtskräftig, wodurch die provisorische Nachlassstundung dahinfiel. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 27. August 2013 war das Gesuch um Nachlassstundung somit rechtskräftig abgewiesen, weshalb der Konkurseröffnung nichts im Wege stand (vgl. Art. 173a Abs. 3 SchKG). Die Beschwerdeführerin hätte die Konkurseröffnung allenfalls verhindern bzw. herausschieben können, indem sie nach Eröffnung des abweisenden Nachlassentscheids beantragt hätte, es sei bis zum Beschwerdeentscheid vorsorglich die Nachlassstundung zu gewähren.