Mit Entscheid vom 10. Juli 2013 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland das Gesuch der A AG um Bewilligung der definitiven Nachlassstundung ab (vgl. BB 2). Gegen diesen Entscheid erhob die A AG am 26. August 2013 Beschwerde (vgl. BB 2). Die Beschwerde hemmt jedoch die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid des Regionalgerichts vom 10. Juli 2013 wurde mit dessen Eröffnung sofort rechtskräftig, wodurch die provisorische Nachlassstundung dahinfiel.