Redaktionelle Vorbemerkungen: Über die A AG (Beschwerdeführerin) wurde mit vorinstanzlichem Entscheid vom 27. August 2013 der Konkurs eröffnet. Vorgängig hatte das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 10. Juli 2013 das Gesuch der A AG um definitive Nachlassstundung abgewiesen. Die A AG erhob gegen den Entscheid vom 27. August 2013 Beschwerde und beantragte die „Abweisung“ des vorinstanzlichen Entscheids. Ferner stellte sie den Antrag, das Verfahren betreffend Konkurseröffnung sei mit aufschiebender Wirkung mindestens bis zum Entscheid über die Beschwerde im Nachlassverfahren einzustellen. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. (…)