ZK 13 486, publiziert Dezember 2013 Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. September 2013 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Bähler und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte A AG Gesuchsgegnerin/Beschwerdeführerin gegen B AG Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Anfechtung Konkurserkenntnis Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. August 2013 Regeste:  Art. 173a Abs. 1 SchKG Redaktionelle Vorbemerkungen: Über die A AG (Beschwerdeführerin) wurde mit vorinstanzlichem Entscheid vom 27. August 2013 der Konkurs eröffnet. Vorgängig hatte das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Ent- scheid vom 10. Juli 2013 das Gesuch der A AG um definitive Nachlassstundung abge- wiesen. Die A AG erhob gegen den Entscheid vom 27. August 2013 Beschwerde und beantragte die „Abweisung“ des vorinstanzlichen Entscheids. Ferner stellte sie den Antrag, das Verfahren betreffend Konkurseröffnung sei mit aufschiebender Wirkung mindestens bis zum Entscheid über die Beschwerde im Nachlassverfahren einzustellen. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. (…) 7. Ist ein Gesuch um Bewilligung einer Nachlassstundung hängig, kann das Konkursgericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen (Art. 173a Abs. 1 SchKG). Mit Entscheid vom 10. Juli 2013 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland das Gesuch der A AG um Bewilligung der definitiven Nachlassstundung ab (vgl. BB 2). Gegen diesen Entscheid erhob die A AG am 26. August 2013 Beschwerde (vgl. BB 2). Die Beschwerde hemmt jedoch die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid des Regionalgerichts vom 10. Juli 2013 wurde mit dessen Eröffnung sofort rechtskräftig, wodurch die provisorische Nachlass- stundung dahinfiel. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 27. August 2013 war das Gesuch um Nachlassstundung somit rechtskräftig abgewiesen, weshalb der Konkurs- eröffnung nichts im Wege stand (vgl. Art. 173a Abs. 3 SchKG). Die Beschwerdeführerin hätte die Konkurseröffnung allenfalls verhindern bzw. herausschieben können, indem sie nach Eröffnung des abweisenden Nachlassentscheids beantragt hätte, es sei bis zum Beschwerdeentscheid vorsorglich die Nachlassstundung zu gewähren. Ein solcher Antrag geht jedoch aus der Beschwerdeschrift nicht hervor (vgl. BB 2). Nach dem Konkurserkenntnis kann der Schuldner nur noch nach Art. 332 SchKG vorgehen und einen Nachlassvertrag im Konkurs vorschlagen (BSK-GIROUD, N. 5 zu Art. 173a SchKG). So kann – falls Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlass- vertrages bestehen – auch nur der erstinstanzliche Richter den Konkursentscheid nach Art. 173a Abs. 2 SchKG aussetzen (BSK-GIROUD, Art. 173a SchKG N 5a). Die Vorinstanz hat durch die Konkurseröffnung keine Rechtsverletzung begangen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 2