Der die unentgeltliche Verbeiständung ablehnende Entscheid der Schlichtungsbehörde M. vom 29. August 2013 ist zu bestätigen und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Darin liegt im Übrigen kein Präjudiz für die Beurteilung der Angelegenheit in einem allfälligen Gerichtsverfahren. Dort können dem Beschwerdeführer Nachteile drohen, für deren Abwendung er auf anwaltlichen Beistand angewiesen ist. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.