9. Eine Durchsicht der Judikatur ergibt letztlich, dass eine unentgeltliche Verbeiständung im Schlichtungsverfahren dann bejaht wurde, wenn besondere Verhältnisse vorlagen, so bei einem volljährigen Kind in Erstausbildung im Unterhaltsprozess gegen seinen Vater (BGer 5A_395/2012, vom 16. Juli 2012), bei einer Ausländerin ohne Sprachkenntnisse in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit (BGer 4A_238/2010, vom 12. Juli 2010), bei einer betagten, pflegebedürftigen Frau, welche im Altersheim lebt und an zunehmender Demenz leidet (OGer ZH, VO110120-O/U, vom 18. November 2011), oder bei einem Klein-