Eine solche war auch nicht angezeigt, weil sich die Gegenpartei im Hauptverfahren in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2013 eine ausführlichere Begründung anlässlich der Schlichtungsverhandlung vorbehalten hatte. Festzuhalten gilt es zudem, dass die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand offensichtlich nicht ausschliesslich mit dem Argument, dass vorliegend der Grundsatz der Waffengleichheit nicht zur Anwendung gelange, verneint hat (vgl. vielmehr die ausführliche Begründung pag. 019 ff.).