Angesichts des überblickbaren Sachverhalts und den nicht komplexen rechtlichen Fragen bedarf es hierfür keiner Rechtsvertretung. Eine solche war auch nicht angezeigt, weil sich die Gegenpartei im Hauptverfahren in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2013 eine ausführlichere Begründung anlässlich der Schlichtungsverhandlung vorbehalten hatte.