In Übereinstimmung mit den überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 021) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter zeitlich zuerst mandatiert hat, weshalb der Einwand der Waffengleichheit bereits entkräftet ist. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Rechtsvertretung durchaus zumutbar gewesen, selbst ein Einspracheschreiben gegen die Kündigung zu verfassen. Angesichts des überblickbaren Sachverhalts und den nicht komplexen rechtlichen Fragen bedarf es hierfür keiner Rechtsvertretung.