Bei der Frage nach der Waffengleichheit kann durchaus berücksichtigt werden, welche Seite zuerst eine Rechtsvertretung beigezogen und damit ein Gleichziehen der anderen Seite provoziert hat. Wer sich dazu entschliesst, den Streit von Anfang an unter anwaltlichem Beizug zu führen, ohne die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abzuwarten, geht das Risiko ein, dass die andere Partei gleichzieht und kann dieses nicht einfach auf die Allgemeinheit abwälzen. In Übereinstimmung mit den überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag.