vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4c S. 269, wonach die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren in aller Regel nicht erforderlich ist), so dass vorliegend auch gestützt auf den Grundsatz der Waffengleichheit keine unentgeltliche Verbeiständung angezeigt ist. Bei der Frage nach der Waffengleichheit kann durchaus berücksichtigt werden, welche Seite zuerst eine Rechtsvertretung beigezogen und damit ein Gleichziehen der anderen Seite provoziert hat.