Dies bietet dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer verstärkt Gewähr, dass seine Anliegen gehört werden. Sodann ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu CHF 30‘000.00 der Untersuchungsgrundsatz anwendbar (Art. 247 Abs. 2 Bst. b Ziffer 1 ZPO; vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4c S. 269, wonach die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren in aller Regel nicht erforderlich ist), so dass vorliegend auch gestützt auf den Grundsatz der Waffengleichheit keine unentgeltliche Verbeiständung angezeigt ist.